
American Cocker Spaniel Club





Vorläufige Satzung des American Cocker Spaniel Clubs
ACSC
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr,
Der Verein trägt den Namen American Cocker Spaniel Club (nachfolgend ACSC bezeichnet) und strebt die Eintragung als gemeinnütziger Verein ins Vereinsregister des Amtgerichts Tostedt an.
Vereinssitz ist Hemmoor/ Landkreis Cuxhaven/ Niedersachsen
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Otterndorf, Landkreis Niedersachsen
§ 3 Vereinszweck,
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstige Zwecke" der Abgabeverordnung.
Der Verein versteht sich Hundefreizeit-, sport und -zuchtverein.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung des Americanischen Cocker Spaniels in Deutschland nach dem Rassestandard des Ursprungslandes. Besonderer Augenmerk wird dabei auf das Wesen, die Gesundheit, genetischen Vielfalt sowie die Farbenvielfalt gelegt.
Der Satzungszweck wird unter anderem durch die Führung eines eigenen Zuchtbuches, Festlegung einer Zuchtordnung, Fortbildungsmaßnahmen, Ausbildung, Rassepräsentationen Informationsaustausch und Beratung, Zuchtschauen und Ausstellungen verwirklicht.
Es soll festgelegt werden und damit garantieren, dass nur rassereine und gesunde Hunde zur Zucht verwendet werden. Desweiteren soll die unsachgemäße Zucht und Haltung von Hunden, sowie Massen- und Qualzuchten bekämpft werden und damit der Tierschutz gefördert werden.
Darüber hinaus möchte der Verein das sozialen Zusammenspiel von Hund und Familie fördern, sowie das richtige Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das richtige, für den Hund sozialbedingte Verhalten und das Verstehen von Signalen des Hundes an Menschen jeder Altersgruppe, um so einen rücksichtsvollen Umgang zwischen Hunde- und Nichthundebesitzern für verbesserte Akzeptanz von Hunden in der Bevölkerung zu fördern.
§ 4 Selbstlosigkeit
Der ACSC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 5 Mittelverwendung
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahrvollendet hat und unsere Satzung, sowie die zu diesem Zeitpunkt gültigen Zuchtbuchbestimmungen (ZBB) akzeptiert, sofern Sie Ihre Hunde als Zuchthunde einsetzen wollen. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des jeweils gültigen Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende Kalenderjahres möglich . Die Kündigung muss schriftlich erfolgten.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
6. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 8 Beiträge
1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Jahresbeitrag ist bei Eintritt sofort fällig.
2 .Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig zum 01. März eines jeden Geschäftsjahres. Er ist bis spätestens zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
4. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20,00 Euro pro Jahr, Familienmitglieder 15,00 Euro.
§ 9 Ausschluss von der Mitgliedschaft
Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos:
1. Hundehändler und deren Angehörige sowie Personen, die mit einem Hundehändler in eheähnlicher Gemeinschaft leben.
2. Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der Satzung lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder Haltung betreibt und fördert.
3. Personen, von denen erst nach erfolgtem beitritt bekannt wir, dass sie entweder bereits vor ihrem Beitritt oder danach zu ausgeschlossen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen.
4. Bei Ausschluss werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückerstattet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
-
der Vorstand
-
die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
4. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn der Vorstand zu zweidrittel anwesend ist.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unter- zeichnen.
7. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
-
1. Vorsitzende/n
-
2. Vorsitzende/n
-
Kassenwart
-
Schriftführer
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a. Gebührenbefreiungen,
b. Aufgaben des Vereins,
c. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d. Mitgliedsbeiträge,
e. Satzungsänderungen,
f. Auflösung des Vereins.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine 1/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt etwaiges Vermögen an einen gemeinnützigen Verein, der noch näher zu bestimmen ist.
Hemmoor, 28.10.2014





